Die Radler im Jahre 1897 waren Männer der Tat. Bei einer Radtour kam der Wunsch auf, einen Radfahrerverein zu gründen. Die Männer fackelten nicht lange, kehrten nach der Heimfahrt in das Gasthaus „Zur Krone“ ein und gründeten den „Radfahrer-Club Okriftel“. Acht Tage später wurde die Gründung mit der konstituierenden Sitzung des Vereins besiegelt. Johann Krump (Erster Vorsitzender), Philipp Müller (Kassierer), Michael Pander und Johann Schulz bildeten den ersten Vorstand.
Der Verein sollte schließlich nichts anderes machen, als es dessen Mitglieder in loser Verbindung ohnehin schon gemacht hatten: Wanderfahrten unternehmen. Bis zum Jahre 1907, als auch die Teilnahme an Rennen und Korsofahrten in die Vereinsstatuten aufgenommen wurde. In diesem Jahr schafften die 21 Mitglieder anlässlich des zehnjährigen Bestehens auch ein Banner an.
Am 15. März 1909 erhielt der „Radfahrer-Club Okriftel“ mit dem „Radfahrer-Verein Wanderlust“ Konkurrenz. Auch dieser Verein nahm an Straßenrennen und Korsofahrten teil. Trotzdem blieb er zunächst für sich – mit dem Vorstand Thilo Pfitzenreiter (Erster Vorsitzender), Ernst Demuth (Schriftführer), Otto Stöht, Jakob Mook und August Ritter. Es dauerte noch 24 Jahre, bis die beiden Vereine sich zusammentaten.
Bis dahin mussten sie während des ersten Weltkrieges ihre Aktivitäten unterbrechen. Dem folgten jede Menge hervorragende Preise der Okrifteler Radler. In der Festschrift aus dem Jahre 1951 schwärmte der Verfasser von der Deutschen Meisterschaft am 4. August 1924: „Noch nicht einen Punkt lag unseere Mannschafthinter dem Deutschen Meister im Sechser-Kunstradfahren“. Anfang der dreißiger Jahre entstand unter dem Druck der schlechten Wirtschaftslage der Wunsch, die Vereine zusammenzulegen. Am 23. Oktober 1933 entstand so unter dem Vorsitz von Wilhelm Frankenbach der Radfahrer-Klub „Wanderlust“ Okriftel.
Nach der Kriegszeit – die Vereinsarbeit ruhte und durfte schließlich nur shsr kontrolliert wieder aufgenommen werden – ging im Vereinslokal „Zum goldenen Anker“ das Training wieder los. Zwei Jahre nach der Währungsreform. In diesem Jahr wurden acht neue „Saalmaschinen“ - spezielle Kunstfahrräder – gekauft. 800 DM sammelten die Mitglieder damals dafür.
Nachdem die Feier zum 50. Geburtstag im Jahre 1947angesichts der trostlosen wirtschaftlichen Verhältnisse ausfallen musste, ging es im Jahre 1951 hoch her. Zum verschobenem Jubiläumsfest präsentierten die Trainer Wilhelm Frankenbach, Adolf Frankenbach, Erna Becker, Adolf Bendel und Willi Frankenbach (jr.) stolz ihre Mannschaft in einer umwerfenden Show. 118 Mitglieder hatte der Verein damals, davon 39 Aktive.
Als Am Ende die Trainingsmöglichkeiten im Gaststättensaal nicht ausreichten, unterstützte die Gemeinde den Verein 1963 bis 1965 beim Bau der eigenen Halle, der Radfahrerhalle am Okrifteler Wäldchen. Ursprünglich aus Kostengründen als Holzhaus geplant, fiel das Gebäude schließlich doch etwas massiver aus und wurde um die Gaststätte, die Wohnung des Pächters und um eine Bühne erweitert. Damit hatte der Verein auch etwas für die Bürger geschaffen, die die Halle als Veranstaltungssaal nutzten.
Im Jahre 1966 wurden nun auch drei Radballmannschaften trainiert. Mit diesen Mannschaften wurden dann im Jahre 1970 die Kreismeisterschaften gewonnen und sie wurden Bezirksmeister.
Bis heute ist der Radfahrer-Klub „Wanderlust“ Okriftel durchgehend mit ihren Einer- und Zweier Kunstradmannschaften auf Kreis- und Bezirksebene vertreten. Lediglich die Sparte Vierer- und Sechsermannschaftsfahren und die Sparte Radball werden aufgrund von Trainermangel und das Ausbleiben von Sportlern nicht mehr betrieben. Kann aber jederzeit wieder in das Vereinsleben mit aufgenommen werden.
RADFAHRER-KLUB
"WANDERLUST" 1897/09 e.V.
65795 Hattersheim
VEREINSSATZUNG
Stand 25. März 2010
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen: Radfahr-Klub "Wanderlust" 1897/09 e.V. Okriftel (Main) und hat seinen Sitz in:
65795 Hattersheim (Okriftel).
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen beim Radsport.
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN
Der Verein ist Mitglied in den Radsport zuständigen Verbänden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr).
2) Kinder (bis inkl.13. Jahre).
3) Jugendliche (14 -17 Jahre).
4) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe der schriftlichen Eintrittserklärung erforderlich.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich mitzuteilen ist,
b) durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat
c) durch Ausschuss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist: dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Hauptversammlung anrufen, die endgültig entscheidet,
d) durch den Tod des Mitgliedes.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
7. Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Hauptversammlung festgelegt. Bedürftige Mitglieder kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.
8. Die Mitglieder haben folgende Rechte.
a) Benutzung der Einrichtung des Vereins, dieses nach Rücksprache des Vorstandes.
b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.
9. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Die Vereinssatzungen, die Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten.
b) Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern.
c) Die übernommenen Ämter gewissenhaf auszufüllen.
d) Mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.
§ 5 HAUPTVERSAMMLUNG
1. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Hauptversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Hauptversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Anträge hierfür müssen mindestens 8 Tage vor dem Termin schriftlich eingereicht werden.
4. Die Tagesordnung soll enthalten.
a) Bericht des Vorstands.
b) Entlastung des Vorstands.
c) Neuwahl des Vorstands.
d) Bestätigung des Jugendwartes.
e) Wahl von Kassenprüfern.
f) Anträge.
g) Verschiedenes.
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnissen zu, wie den ordentlichen.
§ 6 DER VORSTAND
1. Die Leitung des Vereins besteht aus dem Vorstand und der sportlichen Leitung:
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
dem/der Hauptkassierer/in
dem/der Schriftführer/in.
Sie führen die Geschäfte des Vereins so lange fort bis eine Neuwahl erfolgt.
Der 1. Vorsitzende ist gemeinsam mit dem Schriftführer unterzeichnungsberechtigt.
Die sportliche Leitung setzt sich zusammen aus:
dem/der Pressewart/in
dem/der Sportwart/in
dem/der Jugendwart/in
dem/der Wanderfahrtwart/in
den Beisitzer/in
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Hauptkassierer und der Schriftführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
6. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr, wählbar alle Vereinsmitglieder die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7 EHRUNGEN
Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder in geeigneter Form zu ehren oder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ein besonders verdienter Vorsitzender kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Durch den Vorstand wird eine Ehrenordnung beschlossen.
§ 8 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Hauptversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hattersheim die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.